Anatomie des kältesten aller kalten Ungeheuer

Stefan Blankertz

Theorie der Entstehung und Dynamik des Staats

Also sprach Zarathustra. »Irgendwo gibt es noch Völker und Herden, doch nicht bei uns, meine Brüder: da gibt es Staaten. Staat? Was ist das? Wohlan! Jetzt tut mir die Ohren auf, denn jetzt sage ich euch mein Wort vom Tod der Völker. Staat heißt das kälteste aller kalten Ungeheuer. Kalt lügt es auch; und diese Lüge kriecht aus seinem Munde: ›Ich, der Staat, bin das Volk.‹ Lüge ist’s! Schaffende waren es, die schufen die Völker und hängten einen Glauben und eine Liebe über sie hin: also dienten sie dem Leben. Vernichter sind es, die stellen Fallen für viele und heißen sie Staat: sie hängen ein Schwert und hundert Begierden über sie ihn. Wo es noch Volk gibt, da versteht es den Staat nicht und hasst ihn als bösen Blick und Sünde an Sitten und Rechten. Dieses Zeichen gebe ich euch: jedes Volk spricht seine Zunge des Guten und Bösen: die versteht der Nachbar nicht. Seine Sprache erfand es sich in Sitten und Rechten. Aber der Staat lügt in allen Zungen des Guten und Bösen; und was er auch redet, er lügt – und was er auch hat, gestohlen hat er’s. Falsch ist alles an ihm; mit gestohlenen Zähnen beißt er, der Bissige. Falsch sind selbst seine Eingeweide. […] Dort, wo der Staat aufhört, da beginnt erst der Mensch.« — Friedrich Nietzsche

[§01] Die folgende Skizze einer allgemeinen Theorie der Entstehung und Dynamik des Staats ist die Zusammenfassung meiner über vierzigjährigen Ausarbeitung der libertären Staatstheorie. Am Ende der Skizze führe ich die Schriften von mir auf, in denen die einzelnen Stränge und Aspekte sich ausgearbeitet und fundiert finden. Der Übersichtlichkeit halber verzichte ich in dieser Skizze auf die ausführliche Diskussion historischer Beispiele und auf Quellen zur Ethnologie, Historie und Theorie, auf die ich mich stützte. Dementsprechend verzichte ich auch auf die Kennzeichnung der Theoreme, die ich von anderen Autoren übernehme und für die ich Originalität reklamiere. Die skizzierte allgemeine Theorie beansprucht, für alle menschliche Gesellschaft und alle menschliche Geschichte zu gelten.

Eroberung: Ursprung aller Herrschaft

[§02] Die frühesten Herrschaftsformen – man mag sie bereits »Staat« nennen oder noch nicht (siehe unten §14) – entstehen aus Eroberung. Die Eroberung kann extern oder intern erfolgen.

[§03] Die externe Eroberung erfolgt, wenn ein Volk (ein Stamm, eine Ethnie; oder ganz allgemein: eine Gruppe) ein anderes Volk (eine andere Gruppe) erstens besiegt und zweitens nicht nur einmalig ausplündert, sondern dauerhaft unterwirft. Die Tendenz geht dahin, dass Nomadenvölker Bauern unterwerfen. Es können jedoch auch Bauern andere Bauern unterwerfen. Nomadenvölker dagegen lassen sich nicht unterwerfen, bei Konflikten weicht die unterlegene Gruppe räumlich aus. Wenn dies nicht möglich ist (geografischer Einschluss), steht am Ende eines unversöhnlichen Konflikt die Vernichtung des Verlierers. Nicht-herrschaftliche Nomadenvölker eignen sich auch nicht als Sklaven, weil sie in der Situation des Verlusts der Freiheit eher sterben als Gehorsamkeit zu üben, sodass Bauern es nicht gelingt, besiegte Nomadenvölker zu unfreiwilliger Arbeit heranzuziehen. Bauern lassen sich darum unterwerfen, weil sie weniger bereit und fähig als Nomaden sind, ihr angestammtes Siedlungsgebiet zu verlassen (ökonomische Sesshaftigkeit).

[§04] Aus der externen Eroberung (Unterwerfung) folgen entweder Sklaverei. Kennzeichen sind abhängiges Arbeiten, keine persönliche (außer willkürlich vom Besitzer zugestandene) Freiheiten, rechtlos und der Willkürbehandlung des Besitzers ausgeliefert. Oder Tributpflicht, das heißt, das Volk bleibt weitgehend intakt, arbeitet selbstorganisiert und selbstbestimmt in der hergebrachten Weise und am angestammten Ort; intern genießt es weitgehende Rechtsautonomie.

[§05] Bei der Tributpflicht bezieht der Eingriff der Eroberer sich zunächst nur auf die Aufrechterhaltung der Abgaben; in späteren Entwicklungen allerdings kann es auch dazu kommen, dass das Rechtssystem der Sieger den Besiegten aufoktroyiert wird.

[§06] Bei Sklaverei findet sogar in ansonsten bereits stark verrechtlichten Gesellschaften selten eine kodifizierte Begrenzung der Willkür statt (zur Verrechtlichung siehe unten, §19.1); die einzige effektive Begrenzung ist ökonomischer Natur, dass ein gepeinigter Sklave eventuell weniger leistungsfähig und leistungswillig ist. Später entstehen Mischformen aus Sklaverei und Tributpflicht wie Leibeigenschaft, Knechtschaft oder zeitlich begrenzte Dienstverpflichtung (wie Arbeit auf der Domäne des Herrn oder Wehrdienst).

[§07] Die Besitzsklaverei ist zu unterscheiden von Schuldsklaverei (oder Schuldknechtschaft) und der aus Kriegsgefangenschaft folgenden Sklaverei. Die Schuldsklaverei ist eine Form, in der ein persönliches Verschulden (oder bei Sippenhaft: ein Verschulden eines Sippenmitglieds) durch Arbeitsleistung abgegolten wird. Selbst wenn der Umfang der Schuld so groß ist, dass die Arbeitsleistung sie nicht gänzlich tilgen kann, wird der Status als Sklave zunächst nicht vererbt. Bei der Versklavung von Kriegsgefangenen werden diese in den frühen Gesellschaften meist noch zu Lebzeiten völlig in den Stamm integriert. Die Integration erfolgt meist so, dass die wehrfähigen Männer (manchmal auch die männlichen Kinder) getötet, die Frauen dagegen »geraubt« und zwangsweise eingegliedert werden. Bereits in der zweiten Generation ist meist kein Unterschied mehr zu erkennen.

[§08] Die interne Eroberung kann (muss nicht) erfolgen, wenn die angegriffene Gruppe sich zu wehren versteht (meist bewahrt die herrschaftslose Gesellschaft, die einem Angriff erfolgreich standgehalten hat, ihren Status der Herrschaftslosigkeit). Vor allem, wenn Angriffe häufig oder regelmäßig wiederkehrend stattfinden, liegt es nahe, spezialisierte Krieger auszubilden und ganzjährig zu ernähren, die die Verteidigung übernehmen. Wie stark der anti-herrschaftliche Impuls der ursprünglichen Gesellschaft ist, lässt sich daran ersehen, dass als Führer der Krieger oftmals ein Fremder berufen wird, der als Fremder eben nicht Teil der verwandtschaftlichen Solidarität ist. Die Berufung eines fremden Führers zu Leitung der Verteidigung setzt allerdings voraus, dass im Einzugsbereich der Konfliktparteien bereits Gesellschaften mit Herrschaft existieren, aus denen ein geeigneter fremder Führer zu rekrutieren ist.

[§09] Aus der internen Eroberung folgen Frühformen des Feudalismus. Der Feudalismus trägt noch lange bestimmte Züge der Freiwilligkeit und behält idealtypisch die Form des Vertrags zwischen denen, die mit ihren Abgaben die Krieger (z.B. Ritter) bezahlen, um sie zu schützen.

[§10] Was wird erobert? Der Begriff der Eroberung als Kennzeichen der Entstehung von Herrschaft setzt voraus, dass Etwas erobert wird. Dies Etwas ist im weitesten Sinne Gesellschaft (in konkreter Form je nach bevorzugter Begrifflichkeit ein spezielles Volk, ein spezieller Stamm, eine spezielle Ethnie). Das paradoxe Kennzeichen der Gesellschaft ist der Widerstand, noch bevor Herrschaft entstanden ist. Widerstand ist die primäre gesellschaftliche Verhaltensweise von Menschen. Wobei Vorformen von Widerstand gegen das Alphatier bereits bei Primaten zu beobachten sind. Die menschliche Uranarchie und deren gesellschaftliche Institutionen (die sich in der jeweiligen Ausprägung kulturell stark unterscheiden) ist von Widerstand gegen die Tendenz zur Herrschaftsentstehung gekennzeichnet, der über tausende an Jahren erfolgreich war.

[§11] Für die menschliche Gesellschaft ist Widerstand gegen den Staat die primäre Strukturierung mit den Kennzeichen:

  1. Verwandtschaftliche Solidarität.
  2. Freiwillige Gefolgschaft (in der Pendelbewegung zwischen Autorität und Sezession).
  3. Eigentum.
  4. Recht (Prinzip: Wiedergutmachung durch das Verfahren der Selbsthilfe ggf. mit Unterstützung der verwandtschaftlichen Solidarität oder mit Unterstützung von spezialisierten Richtern ohne herrschaftliche Funktion: Mediation, »salomonisches Urteil«).

[§12] Bedingungen von Herrschaftsentstehung (die Aufzählung erfolgt in der zeitlich notwendigen Reihung der Bedingungen):

  1. Vorhandensein von Überschuss an Produkten, die fremde Begehrlichkeiten wecken. Dabei kann das Begehrte auch aus Arbeitskraft (Sklaven) oder aus Reproduktionskraft (Frauen) bestehen. Allerdings führt der Raub von Sklaven oder Frauen meist nicht zum Aufbau einer dauerhaften Herrschaftsbeziehung zum beraubten Volk, sondern erfolgt punktuell. Die das Verlangen nach Dauerhaftigkeit der Beraubung weckenden Produkte sind bewegliche Güter des Lebensbedarfs (Nahrungsmittel) oder Luxusgüter (Kleidung, Gefäße, Schmuck).
  2. Krieg im Sinne des Versuches, sich fremde Arbeitsleistung aneignen zu wollen (es gibt keine Beispiele für eine friedliche Entwicklung von Herrschaft aus der Uranarchie heraus).
  3. Geografischer Einschluss (keine Ausweichmöglichkeit) oder Sesshaftigkeit, d.h. Flucht bei Niederlage ist unmöglich oder deren Kosten werden als zu hoch veranschlagt.
  4. Keine komplette physische oder ökonomische Vernichtung der Unterlegenen. Die Sieger müssen wollen, sie auch in Zukunft ausbeuten zu können.
  5. Bereitschaft (Fähigkeit) der Unterlegenen zum Gehorsam.
  6. Fähigkeit der Sieger zur Maßhaltung (dauerhafter Verzicht auf ökonomische zerstörerische Ausplünderung der Unterworfenen) und zur machtrationalen Organisation ihrer Herrschaft.

[§13] Abgrenzung dieser Theorie der Herrschafts- bzw. Staatsentstehung von konkurrierenden Ansätzen:

  1. Herrschaft erwächst nicht nahtlos (»natürlich«) aus dem tierischen Ursprung des Menschen, sodass etwa das Alphatier der Horde zum Staatsoberhaupt wird. Schon die nächsten Verwandten des Menschen unter den Primaten haben flache und schnell wechselnde Hierarchien. Sie kennen auch bereits Vorformen des Eigentumsrechts, so wenn das Alphatier das, was ein rangniederes Tier erbeutet oder sammelt, als unantastbar respektiert. Allerdings ist an dieser Stelle eine Unterscheidung der Herrschaft von der Autorität bzw. Hierarchie notwendig: Herrschaft liegt dann vor, wenn Befehle mit einem Erzwingungsstab (»Polizei«) durchgesetzt werden können. Für die Fragestellung im Rahmen dieser Skizze nicht weiter relevant ist die Unterscheidung zwischen Hierarchie und Autorität: Hierarchie (oder Dominanz) ist die formelle Überordnung, Autorität die Anerkennung der sachlichen Überlegenheit. Diese Unterscheidung gibt es bereits in Tierhorden, wenn in einer besonders schwierigen Situation das erfahrenste Tier statt des Alphatiers die Leitung übernimmt. Auch entsteht nicht aus dem tierischen Revierverhalten das Staatsterritorium (siehe unten, §14.1), sondern eher das Eigentum. Herrschaft ist nicht Definitionsbestandteil der menschlichen Gesellschaft. Es hat menschliche Gesellschaften ohne Herrschaft (aber nicht ohne Hierarchie bzw. Dominanz und Autorität) gegeben und kann es geben.
  2. Herrschaft entsteht nicht aus der ökonomischen Notwendigkeit der Arbeitsteilung heraus. Die arbeitsteilige Zusammenarbeit ist älter als die Herrschaftsentstehung und existiert außerhalb der Herrschaft. Beim Vergleich von Gesellschaften mit und ohne Herrschaft auf gleicher Entwicklungsstufe und im gleichen Kulturbereich schneiden die Gesellschaften mit Herrschaft ökonomisch nicht besser ab als die Gesellschaften ohne Herrschaft. Über Jahrhunderte, wenn nicht Jahrtausende hat die Herrschaft sich gar nicht mit Fragen der Organisation arbeitsteiliger Zusammenarbeit befasst, sondern einzig und allein mit der eigenen Aufrechterhaltung und der Organisation der Eintreibung von Abgaben (Steuern, Tribut, Zoll). Nur bei der Sklavenarbeit war die Herrschaft an der Arbeitsorganisation überhaupt beteiligt. Es besteht für Herrschaft keinerlei ökonomische Notwendigkeit.
  3. Herrschaft ist auch keine unausweichliche Konsequenz des Eigentumsrechts in der Weise, dass die Eigentümer zum Schutz ihres Eigentums gegen den Zugriff durch Eigentumslose eine Infrastruktur der Polizei aufbauen (die These von Friedrich Engels, nicht von Karl Marx). Das Eigentum hat bereits im Anfang eine antiherrschaftliche Bedeutung: Es definiert, dass über die Person (bzw. die Familie) und über deren Produkte niemand Anderes verfügen kann. Damit ist die in der Eroberung implizierte Fremdbestimmung und der in ihr implizierte Raub ein Bruch des Eigentumsrechts. Bedeutung erhält das Eigentum mit der Sesshaftwerdung (neolithische Revolution, Landwirtschaft). Zwischen der neolithischen Revolution und der Entstehung erster, zunächst sehr kleinräumiger Herrschaftsbereiche liegen rund dreieinhalb tausend Jahre. Auch der Anspruch des Bauern auf das von ihm (seiner Familie) bearbeitete Land diente den Zweck der Aufrechterhaltung von Selbstbestimmung.

[§14] Unausweichlich begleiten die Entstehung von Herrschaft

  1. die Herausbildung eines Territoriums. Ein Territorium ergibt sich nach der Maßgabe der Reichweite, in der die Eroberer Personen (Familien, Stämme, Völker, Ethnien) unterwerfen können. Sobald sich einzelne Personen oder ganze Gruppen außerhalb dieser Reichweite befinden, endet die faktische Möglichkeit der Herrschenden, über sie zu verfügen. Innerhalb dieser Reichweite werden sie alles daran setzen, um Konkurrenten auszuschalten (diese Konkurrenten werden je nach Lage als Räuber, Verbrecher und organisierte Kriminalität oder als Parallelgesellschaft bezeichnet). Damit einher geht die Vorstellung eines Gewaltmonopols über ein bestimmtes Territorium, das dann zum Staatsgebiet wird. Systeme mit konkurrierenden Gewalten, also ohne ausgeprägtes Gewaltmonopol, wie das europäische Mittelalter, werfen eigene Probleme auf und sehen sich pendeln zwischen Herrschaft und Anarchie. Sodann müssen Konkurrenten von außerhalb des Territoriums (Feinde) ferngehalten werden. Allerdings bedarf es sowohl der inneren als auch der äußeren Feinde, um die Ideologie (siehe unten, §19.2) aufrecht erhalten zu können, die Herrschaft sei notwendig zum Schutz der Beherrschten. Der Sieg über die Konkurrenten darf aus Gründen der Machtrationalität niemals umfassend sein, das Gewaltmonopol muss sich stets als fragil darstellen lassen.
  2. die Herausbildung differenzierter Strukturen der Herrschaftsausübung. Die Dynamik der Herausbildung staatlicher Strukturen skizziere ich unten (§19 bis § 24).
  3. die Herausbildung eines Staatsvolks. Die Übereinstimmung der das Staatsterritorium definierenden Grenzen mit Volks-, Sprach- oder Kulturgrenzen ist faktisch fast nirgends gegeben. Der »Nationalstaat« ist reine Fiktion. Meist wäre eine entsprechende Grenzziehung auch gar nicht möglich, da in den Grenzregionen stets eine Überlappung vorliegt. Darüber hinaus stimmen auch die Sprach-, Kultur- und Religions- und Ethniegrenzen selten miteinander überein; ein Sprachraum hat mehrere Religionen, manche Religionen werden über viele Sprachen hinweg geglaubt usw. Das (historisch recht neue, inzwischen aber schon wieder veraltete) Konzept des »Nationalstaats« hat meist umgekehrt gewirkt als (ideologische) Behauptung, die Menschen, die in einem mehr oder weniger zufällig, meist durch Kriege entstandenen Staatsterritorium leben, sollten sich gefälligst als Einheit fühlen. Wie dem auch sei, das Konzept des Volks gehört zum Bereich der Gesellschaft, also zum Widerstand gegen den Staat. Der Staat hat es nur okkupiert und sich dienstbar gemacht.

[§15] Notiz zu den Begriffen Staat und Herrschaft. Ursprünglich wiesen anarchistische Theoretiker im 19. Jahrhundert darauf hin, der moderne Staat sei ein relativ neues Phänomen. Sie wollten damit andeuten, dass es zuvor nicht nur ganz herrschaftsfreie Gesellschaften gegeben habe, sondern auch innerhalb der Herrschaftsgebiete weite Teile des alltäglichen Lebens und Arbeitens ohne jede Einmischung funktioniert haben, sodass die behauptete strukturelle Notwendigkeit des Staats, um das alltägliche Leben und Arbeiten zu organisieren, nicht zu erkennen sei. Heute wird die Behauptung, der Staat sei ein neues Phänomen, von der herrschenden Politikwissenschaft eingesetzt, um zu »beweisen«, nur der fürsorgliche Staat, der für Gerechtigkeit sorgt und alles Handeln zum Besten Aller organisiert, sei wirklich Staat, und dieser wirkliche Staat habe die frühere böse Herrschaft abgelöst, die Herrschaft, die aus der Anarchie notwendig hervorgehe (weil es in der Anarchie kein Gewaltmonopol gebe, dass die angeblich natürliche Gewalt eindämme). Wie gesagt, es ist tatsächlich fraglich, inwieweit man für das europäische Mittelalter – oder auch: für die griechische Antike – von einem »Staat« sprechen kann. Die ersten Herrschaftsformen sind ebenfalls sicherlich so wenig strukturell differenziert, dass sie mit heutigen Systemen schwer sich vergleichen lassen. Frühe Reiche wie zum Beispiel die in Ägypten, in Rom, in China oder im präkolumbianischen Südamerika aber haben Differenzierungen, die zwar auf ökonomisch anderer Basis standen, aber strukturell große Ähnlichkeiten mit heutigen System aufweisen.

[§16] Eine mögliche Differenzierung von Herrschaft und Staat wäre, alles das als Herrschaft zu definieren, wo ein Erzwingungsstab die Befolgung der wie auch immer zustande gekommenen Befehle durchsetzt. Staat läge nur bei einer »ausreichenden« (noch näher zu definierenden) Differenzierung der Herrschaft in organisatorischer und rechtlicher Hinsicht vor. Dann wäre Staat ein möglicher Fall von Herrschaft (keineswegs deren Aufhebung).

[§17] Inhaltliche Kriterien wie etwa, nur das sei wirklich ein Staat, der das Allgemeinwohl befördere, oder nur das sei wirklich ein Staat, der dich demokratisch-parlamentarisch legitimiere, sind demgegenüber Wachs in den Händen von Ideologen. Wie auch immer solch ein Kriterium aussieht, es würde dazu führen, dass die Mehrheit der Staaten, die Mitglieder der UNO sind, ihren Status als »Staat« verlieren würden. Ein definitorisch absurdes Ergebnis. Ich bevorzuge einen einheitlichen Begriff von Staat von der frühen Herrschaftsentstehung bis zum heutigen hoch ausdifferenzierten Staat. An der allgemeinen Theorie würde es freilich nichts ändern, wie auch immer man Herrschaft und Staat differenziert.

[§18] Ich schlage folgende Definition für das Dasein eines Staats vor: Es existiert

  1. ein Erzwingungsstab (»Polizei«).
  2. ein Territorium für den Anspruch der Geltung des Gewaltmonopols.
  3. ein Regelwerk der Organisation der Herrschaft.

Organisationen, die einen Anspruch auf Gewaltmonopol in einem Territorium erheben, aber nicht durchsetzen, nenne ich Protostaaten. Ein Regelwerk haben allerdings auch solche Protostaaten, wenn auch oft implizit (z.B. Mafia-Banden, Guerilla, oder Islamischer Staat, der den Anspruch bereits im Namen erhebt). Organisationen ohne internes und wenigstens implizites Regelwerk sind höchstens vorübergehende Erscheinungen. Die Fähigkeit zur Dauerhaftigkeit fehlt ihnen.

Verteilungs- oder Klassenkämpfe:
Gesellschaftliche Dynamik der Staatsentwicklung

[§19] Jede Herrschaft, die eine gewisse Dauer erreicht, wird in ihrer Entwicklung von vier Faktoren bestimmt. Jeder Faktor wird eine Rolle spielen (fehlt einer der Faktoren, wird keine Dauer zu erreichen sein), aber in der jeweils konkreten historischen und kulturellen Situation in einer unterschiedlichen Stärke.

  1. Verrechtlichung oder Formalisierung (Regelwerk, Kodifizierung). Bei Tributpflicht ist dieser Faktor am deutlichsten. Die Tributpflicht ist ein Vertrag zwischen Siegern und Besiegten, den Besiegten aufgezwungen und dennoch mit gewisser Bindungskraft auch für die Sieger. Nicht nur moralisch gesehen, sondern auch ganz handfest ökonomisch: Wenn die Sieger sich nicht zurückhalten bei der Höhe des Tributs, können sie unter Umständen nächstes Jahr mit Nichts dastehen. Willkürliche nachträgliche Änderungen reizen die Besiegten unter Umständen zum aktiven Widerstand mittels Gegenwehr oder passivem Widerstand mittels Verringerung der Arbeitsleistung. Die Tendenz zur Verrechtlichung ist bei Sklaverei sicherlich am geringsten ausgeprägt, doch müssen die Sieger zumindest untereinander den Umgang mit ihrem »Besitz« regeln. Der Anspruch der Geltung eines Gewaltmonopols und die Bezeichnung des Staatsterritoriums sind weitere Motoren der Verrechtlichung. Schließlich ist für die Dauerhaftigkeit der Herrschaft die Selbstbegrenzung der Ausplünderung unabdingbar, sodass die Gruppe der Herrschenden hierfür sich selbst Regeln setzen muss. Die Verrechtlichung steht also ursprünglich am Anfang der Herrschaftsentwicklung, aber im Zusammenspiel mit den übrigen Faktoren erhält sie eine zunehmend zentrale Rolle.
  2. Ideologie. Die Herrschenden haben ein herausragendes Interesse daran, ihre Herrschaft nicht nur auf stetige Gewaltandrohung zu gründen, vielmehr lässt ihre Position sich um so sicherer und um so günstiger aufrecht erhalten, je mehr die Unterworfenen daran glauben, ihre Position sei naturgegeben und moralisch unanfechtbar. Die Ableitung der Unanfechtbarkeit des herrschaftlichen Anspruchs kann aus dem Vertrag erfolgen (»heiliger ewiger Vertrag«) oder aus einer behaupteten »natürlichen« Überlegenheit der Sieger über die Verlierer (»Herrenvolk«) bzw. bei interner Eroberung aus der »natürlichen« Überlegenheit der Krieger (»Adeligen«, »Aristokraten«, »Optimaten«) über die Arbeitenden, die sie »beschützen«. Ein probates Mittel der moralischen Ideologie ist die Religion. Damit sei nicht behauptet, die Religion werde aus reinem Herrschaftsinteresse heraus gebildet; vielmehr nutzen die Herrschenden die vorhandenen Religionen und funktionieren sie um. Die Instrumente hierzu sind die beiden nächsten Faktoren, nämlich Privilegierung (3) und Okkupation (4). Da zunächst die infrastrukturelle Notwendigkeit der Herrschaft für die Produktivität (der Bauern, der Handwerker und der Händler) nicht gegeben war, blieb als Rechtfertigung der Herrschaft meist nur das Bedrohungsszenario. Darum musste immer für genügend Gegner (Angreifer) gesorgt werden. Doch tatsächlicher Krieg war auch teuer, sodass die religiös abgesicherten Erzählungen von Bedrohung eine wichtige Rolle spielten. Bis ins 20. Jahrhundert hinein waren Bauern, Handwerker und Händler selbst in den Kernländern der westlichen Industriestaaten »natürliche« konservative Anarchisten: Sie wussten, dass die Herrschenden nichts für sie leisteten. Sie wollten ihre traditionelle Lebensweise befreit von Abgaben und von sie nur behindernden staatlichen Regeln verteidigen.
  3. Privilegierung. Um den Widerstand unter den Unterworfenen gering zu halten und unter ihnen Verbündete zu gewinnen, müssen ausgewählte Einzelpersonen oder Personengruppen am Ausbeutungsgewinn beteiligt werden. Sie werden zu Nutznießern der Herrschaft (der Staatsgewalt). Dies können etwa die Priester sein, denen dauerhaftes sicheres Einkommen, alleiniger Anspruch ihrer Religion im gegebenen Territorium, Durchsetzung ihrer moralischen Regeln auch gegen den Willen der Betroffenen angeboten wird. Auf diese Weise entstehen Amtskirchen und Staatsreligionen. Eine andere Möglichkeit der frühen Form einer Privilegierung ist etwa die Vergabe von Steuer- oder Zollbewirtschaftung: Einer Person wird das »Recht« zugestanden, in einem festgelegten Gebiet die Steuern oder Zölle zu erheben, von denen sie einen festgelegten Betrag an die Zentrale abführen muss. In entwickelten Staaten gibt es vielfaltige Formen der Privilegierung, die in der Garantie einer Monopolstellung für ausgewählte Organisationen oder bestimmte Berufe bestehen oder in der Gewährung von Subventionen. Die Privilegierung erfordert ein hohes Maß an intensiver Verrechtlichung, denn der Anspruch jeder Gruppe von Privilegierten muss genau festgelegt werden. Zudem muss der Staat aber auch verhindern, dass die Privilegierten ihre Position so ausnutzen, dass Unmut oder gar Widerstand in der übrigen Bevölkerung aufkommt. So darf der privilegierte Steuereintreiber nicht über das festgelegte Maß hinaus Abgaben erpressen. Der privilegierte Berufsausübende darf seinen Tarif nicht über Gebühr anheben. Die Privilegierten verlieren ihre Freiheit und ihre Autonomie.
  4. Okkupation. Gesellschaftliche Funktionen zu okkupieren und private Konkurrenz zu verbieten, ist schließlich das Herzstück der staatlichen Entwicklung, die mit dem Begriff Etatismus gut bezeichnet ist. Die erste und wichtigste Okkupation ist die des Rechts. Das heißt, die an der Freiheit der Person (bzw. der verwandtschaftlichen Gruppe) und deren Eigentum orientierte Mediation, die auf Ausgleich und Konsens gerichtet ist, wird unterminiert durch die Behauptung, die Herrschenden hätten den berechtigten Anspruch, in die Regeln des Zusammenlebens einzugreifen, so etwa Tribut, Zoll und Steuern erheben oder Menschen als Eigentum besitzen und handeln zu dürfen. Mit zunehmender Differenzierung des Staats und mit zunehmendem Ausbau seiner Infrastruktur werden schließlich alle Konflikte vom Staat geregelt, sodass der Eindruck entsteht, es gäbe keine gesellschaftliche Regelung von Konflikten. Es gibt allerdings auch Chimären von Rechtssystemen, in denen die gesellschaftliche und die staatliche Regelung von Konflikten miteinander verzahnt werden. So ist das römische Recht ein staatlich gesetztes, doch die Richter sind privat und sie werden von Privatpersonen angerufen (es gibt keine Staatsanwaltschaft). Erst das Christentum hat eine Klasse von Vergehen definiert, die nicht auf Basis dieses Privatrechts abzuurteilen war, die sogenannten opferlosen Delikte wie Homosexualität oder Blasphemie. Im christlichen europäischen Mittelalter wiederum entstand eine andere Form des staatlich-gesellschaftlichen Hybridrechts mit vielen Inseln der Rechtsautonomie von Körperschaften. In der frühen Neuzeit hat sich das Handelsrecht und das Privatrecht aus Kodizes entwickelt, die zunächst gesellschaftlich und nicht staatlich waren. Ihre Übernahme ins Staatsrecht machte es möglich, dass Staaten zunehmend im Sinne gegen die Gerechtigkeit und gegen die Gegenseitigkeit des Vertrags eingreifen konnten.

[§20] Neben dem Recht hat der moderne Staat im Laufe des 19. und dann massiv im 20. Jahrhundert die gegenseitige Hilfe (Solidarität, Versicherungen) und die Schule okkupiert. Heute machen diese okkupierten Bereiche die Hauptsache der Aufgaben aus, die als Vorrecht des Staats angesehen werden, obwohl sie historisch erst ganz neu hinzu gekommen sind. Diese Okkupation ist derart gut gelungen, dass der ideologische Eindruck sich fast vollständig durchgesetzt hat, es gäbe überhaupt keine gesellschaftliche Bereitstellung von Hilfe gegen Krankheit, Armut und Alter, von Gesundheitsfürsorge und von Bildung (Spätetatismus).

[§21] Die vier Faktoren – Verrechtlichung, Ideologie, Privilegierung, Okkupation – ergeben sich notwendig aus der Machtrationalität: Ohne sie ist Dauerhaftigkeit der Herrschaft nicht möglich. Zugleich haben sie eine dynamische Kraft, das heißt, sie sind nicht als statisch denkbar (selbst wenn die Ideologie konservativ auf Statik und Unveränderlichkeit abzielt wie im europäischen Mittelalter oder im konfuzianischen chinesischen Kaiserreich). Schon der erste Pfeiler der Herrschaft, der Erzwingungsstab, konstituiert eine partikulare Interessengruppe, die zwar an der Aufrechterhaltung der Herrschaft höchstes Interesse hat, aber ebenso an der eigenen guten Versorgung; diese gute eigene Versorgung ist ein Interesse, das dem der Herrschenden nicht entspricht, denn sie müssen von ihrem Ausbeutungsgewinn abgeben. So verhält dies sich mit allen anderen Ausdifferenzierungen des Staats. Die Kirchen, die für lange Zeit die Ideologieproduktion inne hatten (heute haben sie die Ideologieproduktion weitgehend an die Wissenschaft abtreten müssen), formulierten jeweils gesonderte Interessen. Innerhalb der Kirchen entstanden, bei hinreichender Größe ihrer Organisation wiederum Subgruppen (im europäischen Mittelalter etwa Weltklerus versus Bettelmönche). Die heutigen zentralen Legitimierungen der Staatsgewalt – Soziales, Gesundheit, Bildung – stehen in Konkurrenz miteinander. In diesen Bereichen ihrerseits gibt es Subgruppen mit gegensätzlichen Partikularinteresse, im Gesundheitswesen etwa Ärzteverbände, Krankenkassen und Pharmaindustrie. Neue Interessengruppen entstehen und drängen auf Beteiligung (im ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhundert etwa die Gewerkschaften).

[§22] Die Antriebe der Dynamik sind die Verteilungs- oder Klassenkämpfe zwischen den unterschiedlichen Interessengruppen um den Zugang zu Ressourcen und zur Gestaltung des Rechtsrahmens zu ihrem jeweiligen Vorteil.

[§23] Die Interessengruppen kämpfen zunächst »am Hof« um Einfluss (und sei es, heute, das Parlament oder die Regierung) mittels persönlicher Beziehungen (Lobbyismus), ökonomischem Druck (Erpressung) und – als Übergang zu gewaltsamen Formen des Verteilungskampfes – militärischer Drohung. In den Staaten mit demokratisch-parlamentarischer Verfassung verlagert sich der Verteilungskampf der Interessengruppen zunehmend in die Öffentlichkeit: Es geht darum, den eigenen Vorteil als »Allgemeininteresse« zu deklarieren. Wer das am besten beherrscht, obsiegt.

[§24] Die demokratisch-parlamentarischen Staaten sind von einem Burgfrieden (»Klassenkompromiss«) zwischen den Interessengruppen gekennzeichnet, der die Einhaltung folgender Regeln voraussetzt:

  1. Wir nehmen die Entscheidung der (idealtypischen) Mehrheit in einer Wahl nach dem zufällig gegebenen Verfahren (Mehrheits- oder Verhältniswahlrecht usw.) hin. Zudem erkennen wir das an, was in den Kommissionen der Parlamente oder anderen von der Regierung eingesetzten Kommissionen als »Allgemeininteresse« deklariert wird.
  2. Die Ideologie muss sehr viel volatiler sein, als es frühere religiöse Systeme waren. Was gestern als Allgemeininteresse galt, muss sich sofort umdefinieren lassen, wenn in einer Kommission oder in einer Wahl eine andere Entscheidung getroffen wurde. Diese ständige Umdeutung der Moral nimmt gegenwärtig erschreckende Ausmaße an, wenn sie teilweise von Woche zu Woche eine neue Formulierung erfährt. Jeder, der diese Bewegungen nicht mitmacht, verfällt der Ächtung.
  3. Neben der Ideologie betrifft auch das Rechtssystem eine Veränderungsdynamik, die einem den Atem verschlägt. Da jeder neue Kompromiss der Interessengruppen zur Neuformulierung von Gesetzen oder zumindest von Verordnungen führt, hat die Zahl der neuen und der anders gestalteten Gesetze und Verordnungen derart zugenommen, dass nicht einmal die Experten der jeweiligen Rechtsgebiete sie kennen; beispielsweise ist es im zentralen Bereich des Staats, der Finanzverwaltung, nicht mehr gegeben, dass die Bediensteten Schritt halten können. Das große Versprechen der Rechtsstaatlichkeit, nämlich Transparenz und Verlässlichkeit des Rechts, hat sich ins Gegenteil verkehrt: Es herrscht Undurchsichtig eines kaum noch verlässlichen Rechtsrahmens.
  4. Im Gegenzug zur Hinnahme der Mehrheitsentscheidung durch die Minderheit muss für den demokratisch-parlamentarischen Klassenkompromiss die Mehrheit akzeptieren, die Minderheitenmeinung (a) nicht zu verfolgen und (b) der Minderheit keinen inakzeptablen ökonomischen Schaden zuzufügen. Während (a) zumindest definitorisch einfach einzulösen ist (in der Hitze politischer Kämpfe kommt es allerdings immer wieder zu Zensurversuchen), ist das Kriterium (b) hochgradig unbestimmt: Ab welchem Punkt fühlt die Minderheit sich inakzeptabel geschädigt?

Literatur

  1. Libertäre Manifest: Zur Neubestimmun der Klassentheorie. Erste Formulierung der hier vorgestellten Theorie der Staatsentstehung und Staatsentwicklung, zudem genaue Skizzierung der im Zuge der staatlichen Dynamik und des Widerstands entstehenden Klassenstrukturen und Kämpfenkämpfe. 2001 zuerst erschienen, 2012 stark überarbeitet, enthält es Überlegungen, die teils (wie etwa die vier Faktoren der Staatsentwicklung: Verrechtlichung, Ideologie, Privilegierung und Okkupation) bis Anfang der 1980er Jahre zurückreichen.
  2. Die Katastrophe der Befreiung: Demokratie und Faschismus. Analyse des Zusammenhangs von Demokratie und totalitären Entwicklungen.
  3. Widerstand: Aus den Akten Pinker vs. Anarchie. Dieses Buch enthält die ethnologischen Grundlagen zur Beschreibung der Uranarchie, der Staatsentstehung und Staatsentwicklung in Auseinandersetzung mit dem modernen Hobbesianer Steven Pinker, der behauptet, selbst die schlimmste Tyrannei sei besser als Anarchie.
  4. Einladung zur Freiheit: Werkbuch libertäre Theorie und Praxis. Zusammenfassende Darstellung der libertären Theorie des Staats (inklusive Auseinandersetzung mit klassischen und modernen Theorien zur Legitimierung von Staat), der Anarchie als Alternative zur Staatsgewalt sowie der libertären Bewegung.
  5. Verschwinde, Staat! Weniger Demokratie wagen. Alle Argumente gegen die Vorstellung, Demokratie könne Staatsgewalt legitim machen. Enthält daneben drei Essays aus dem Bereich des klassischen Anarchismus: Emma Goldman und Gustav Landauer.
  6. Rothbard denken. Entwicklung der radikalen und radikal erschreckenden These in Anschluss und Weiterführung der Theorie von Murray Rothbard: Die Staatsgewalt greift nicht nur punktuell in die gesellschaftliche Struktur ein, sondern sie formiert die Gesellschaft in ihrem Sinne.
  7. Mit Verziehungsauftrag: Werkbuch kritische Schulpolitik. Okkupation am Beispiel der Schule: Wie der Staat die Bildung monopolisiert und dann behauptet, es gäbe gar keine Möglichkeit, Bildung anders zur Verfügung zu stellen als durch seine Gewalt.
  8. Politik macht Ohnmacht: Demokratie zwischen Rechtspopulismus und Linkskonservativismus. Analyse der Dynamik staatlicher Entwicklung anhand aktueller Beispiele. Daneben rund fünfzig Seiten über nicht-staatliche Alternativen zum Sozialstaat.
  9. Mit Marx gegen Marx: 11 x 11 Thesen. Marx ist nicht geeignet, den bolschewistischen-revolutionären oder reformistisch-sozialdemokratischen Staatskommunismus bzw. Staatssozialismus zu begründen und ebensowenig den grün-romantischen Etatismus.