Abtreibung ist Privatsache

von Stefan Blankertz

 

»Der Staat steckt Raum und Zeit ab, in denen er die Menschenkörper verteilt. Noch vor der Geburt erfaßt er das künftige Leben. Unter dem Vorwand sittlicher Oberaufsicht dringt er immer tiefer ins Fleisch ein. Schon bei der Kontrolle der Abtreibungen geht es keineswegs um den Schutz ungeborener Untertanen vor ärztlicher oder elterlicher Willkür. Zeugung, Schwangerschaft und Nachkommenschaft sind öffentliche Angelegenheiten der Biopolitik. Immer wieder sucht sie die Privatheit des weiblichen Körpers aufzuheben. […] Die Aufhebung des Eigentums degradiert das Individuum zur öffentlichen Figur« (Wolfgang Sofsky, Privatheit, Leipzig 2018, S. 74, S. 97).

 

Im Anschluss an Wolfgang Sofsky (auf den Michael von Prollius mich aufmerksam machte; vielen Dank!) und über ihn hinaus eine Skizze des Verlustes von Privatheit am Beispiel der Abtreibung.

  1. Die (weltliche) Strafbarkeit der Abtreibung[1] kommt erst mit der Entwicklung des modernen, strafenden[2] Zentralstaats in der Neuzeit auf.[3]
  2. Nie war die linksliberale bundesdeutsche Gesellschaft so dicht daran, das Konzept des libertären Selbsteigentums zu begreifen, wie in der Kampagne gegen den §218 »Mein Bauch gehört mir!« Anfang der 1970er Jahre.
  3. Eingebettet in das bundesdeutsche System des Wohlfahrtsstaats und der staatlichen Krankenversicherung wurde aus der Reform des §218 mit der sogenannten »Fristenlösung«[4] (Straflosigkeit der Abtreibung bis zum dritten Schwangerschaftsmonat nach vorheriger Beratung) das Recht auf Finanzierung durch die Zwangskassen. Die konservative Kampagne »Abtreibung ist Privatsache«[5] gegen den Zwang, dass Gegner der Abtreibung über ihre Beiträge zum Kassensystem Abtreibungen finanzieren, drückt komplementär zu »Mein Bauch gehört mir« das libertäre Konzept des Selbsteigentums aus.
  4. Allerdings, und das habe ich von Anfang an befürchtet,[6] bleiben die konservativen Kräfte bei dem Slogan »Abtreibung ist Privatsache« nicht stehen, sondern fordern, sobald sie sich im Wind der Mehrheit kreuzen sehen, die Wiedereinführung des Verbotes (zum Teil in extremer Form ohne medizinische Indikation und ohne Ausnahme etwa bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung).
  5. Die Überwachung, dass keine Abtreibung stattfindet, erfordert die Aufhebung der Privatheit aller Frauen im gebärfähigen Alter.[7]
  6. Da es viele Handlungen werdender Mütter mit fruchtschädigender oder -tötender Wirkung gibt, sei es die Aufnahme von bestimmten Nahrungsmitteln, seien bestimmte körperliche Betätigungen, besteht der nächste Schritt in der Totalüberwachung des Frauenkörpers zumindest für die Zeit ihrer Schwangerschaft. Vorläufer davon sind erkennbar etwa in verstärkten medialen Kampagnen mit dem Inhalt, dass bereits kleinste Mengen Alkohol- oder Tabakgenuss zur Schädigung des Ungeboren führen könnten. Dies sind zunächst vielleicht gutgemeinte Ratschläge, die Struktur der gegenwärtigen Bevormundungs- und Kontrollgesellschaft ist aber die Gleichung »Stoff X ist schädlich, Stoff X muss verboten werden«.[8]

Abtreibung muss Privatsache werden … und bleiben.

 

[1] Im Unterschied zu ihrer religiös-moralischen Bewertung.

[2] Im Unterschied des auf Retaliation (Wiedergutmachung) basierenden Privatrechts. Vgl. Stefan Blankertz, Widerstand: Aus den Akten Pinker versus Anarchy, Berlin 2016 (http://editiongpunkt.de/publikationen/theorie-109/), S. 141f (vgl. auch S. 73).

[3] »Strafbestimmungen zur Ahndung von Abtreibung und Empfängnisverhütung werden in den mittelalterlichen Rechtstexten wie z.B. dem Sachsenspiegel aus dem frühen 13. Jahrhundert nicht erwähnt. Erst die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. aus dem Jahre 1532, die sogenannte Carolina, legt rechtsverbindliche Grundlagen zur Bewertung dieser geburtenbeschränkenden Maßnahmen fest« (Britta-Juliane Kruse, »Die Arznei ist Goldes Wert«: Mittelalterliche Frauenrezepte, Berlin 1999, S. 152. Ihre Aussage im Satz vor diesem Zitat, im Mittelalter sei »Abtreibung in jeder Form [moralisch] verboten« gewesen, wäre zu differenzieren. In der Frage einer ärztlichen Entscheidung zwischen Leben der Mutter und Leben dem Kind wurde der Mutter stets der Vorzug gegeben. Darüber hinaus war zum Beispiel Thomas von Aquin im Anschluss an Aristoteles der Abtreibung »bevor sich die Sinne und das Leben entwickelt haben« relativ milde eingestellt, zumal das ungeborene Kind mit der Mutter verbunden sei »wie ein Teil mit dem Ganzen« (vgl. Stefan Blankertz, Thomas von Aquin: Die Nahrung der Seele, Berlin 2015 [http://editiongpunkt.de/publikationen/theorie-106/], S. 242ff).

[4] Die »Fristenlösung« stimmt mit dem Kriterium Thomas von Aquins überein (auf das sich auch Murray Rothbard bezieht; vgl. Stefan Blankertz, Anarchokapitalismus: Gegen Gewalt, Berlin 2015 [http://editiongpunkt.de/publikationen/theorie-110/], S. 174ff).

[5] Wie aus der Formel »Abtreibung ist Privatsache« die libertäre Lösung für den Umgang mit fundamentalen Meinungsverschiedenheiten (am Beispiel der Abtreibung) erwächst, habe ich hier (https://www.murray-rothbard-institut.de/texte/abtreibung-sezession-und-polyzentrisches-recht/) dargestellt.

[6] Vgl. Stefan Blankertz, Die neue APO: Gefahren der Selbstintegration, Berlin 2015 (http://editiongpunkt.de/publikationen/theorie-123/), S. 87f.

[7] »In Rumänien sollten nach dem Willen des Diktatorehepaars Ceauşescu alle Frauen vier bis fünf Kinder kriegen. 1966 wurden sämtliche Verhütungsmittel verboten, jede Frau war verpflichtet, sich einmal im Monat untersuchen zu lassen, um feststellen zu lassen, dass sie nicht illegal abgetrieben hat. Auf Abtreibung standen 25 Jahre Haft« (Stefan Blankertz, Politik macht Ohnmacht: Demokratie zwischen Rechtspopulismus und Linkskonservativismus, Berlin 2017 [http://editiongpunkt.de/publikationen/theorie-108/], S. 139).

[8] Vgl. Stefan Blankertz, Derrida liest, Berlin 2018 (http://editiongpunkt.de/publikationen/theorie-112/), S. 9, S. 83.